Die Grundlage einer dauernden und erfolgreichen Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern gute Zusammenarbeit, gegenseitiges Vertrauen und Ehrlichkeit. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren.
1. ALLGEMEINES.
Unsere Geschäftsbeziehungen unterliegen von der Anbahnung bis zur endgültigen Abwicklung ausschließlich den gegenständlichen Geschäftsbedingungen, die auf der Rückseite unserer Preislisten, Briefbögen, Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen abgedruckt sind. Einkaufsbedingungen unserer Kunden, gleich ob entgegenstehend oder nicht, werden grundsätzlich nicht anerkannt.
2. ANGEBOTE UND PREISE.
Unsere Angebote sind freibleibend bis zu unserer Auftragsbestätigung und verpflichten uns nicht zur Annahme eines Auftrages. Ein Vertrag kommt erst mit Absendung unserer Auftragsbestätigung zustande. Irrtum sowie Schreib- und Druckfehler vorbehalten. Der Kunde ist an seine Aufträge zwei Wochen ab Auftragseingang bei uns gebunden.
Die Angebotspreise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer, ohne Verpackung und Transportmittel, autoverladen ab Werk, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Eine evtl. Angabe von Fahrtkosten ist unverbindlich und beruht nur auf Erfahrungssätzen.
Eine Preisvereinbarung wird hinfällig, wenn der Kunde den Auftrag oder die Ausführungsunterlagen nachträglich ändert.
3. LIEFERUNGEN UND LIEFERFRISTEN.
Wir erfüllen unsere Lieferverpflichtung durch Übergabe der verkauften Ware an den Spediteur. Der Transport erfolgt mithin grundsätzlich auf Gefahr und auf Rechnung des Empfängers. Wird der Transport von uns veranlasst, geschieht dies ausschließlich im Namen des Kunden. Wir haften mithin nicht für Transportschäden aller Art.
Mehr- oder Mindermengen bei Rohplatten oder Bodenplatten bis zu 5% der bestellten Menge müssen vom Kunden akzeptiert werden.
Die Angabe der Lieferzeit ist unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart worden ist. Angegebene Liefertermine werden jedoch nach Möglichkeit eingehalten. Überschreitungen der Lieferfrist berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag, vielmehr ist uns eine Nachlieferungsfrist von mindestens 6 Wochen einzuräumen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen. Fälle höherer Gewalt unterliegen der besonderen Beurteilung im Einzelfall.
Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung bzw. bei Fertigarbeiten mit Eingang aller zur vertragsgerechten, zweifelsfreien Auftragsausführung notwendigen Unterlagen.
4. MUSTER UND QUALITÄTEN.
Muster geben immer nur einen ungefähren Anhalt bezüglich Farbe und Struktur. Abweichungen bei Auftragsausführung im Rahmen des üblichen sind zulässig.
Bei größeren Aufträgen wird keine Gewähr für eine absolute Einheitlichkeit des zu liefernden Materials übernommen. Natürliche Eigenheiten eines Materials wie offene Lager, Verfärbungen, Poren, Einsprengungen, Adern, Versteinerungen, Stiche usw. berechtigen nicht zu Mängelrügen. Bei buntem Gestein ist sachkundige Kittung sowie Verstärkung mit Glasfasernetz und Polyester kein Grund zur Beanstandung. Abweichungen der Stärke des gelieferten Materials von + / - bis zu 2 mm berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
5. MÄNGELRÜGEN.
Mündliche Mängelrügen sind grundsätzlich unwirksam.
Schriftliche Mängelrügen müssen innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Ware beim Kunden bei uns eingehen. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir in erster Linie das Recht auf Ersatzlieferung. Eine Kaufpreisminderung ist zulässig nur wenn wir Ersatzlieferung ablehnen. Schadensersatzansprüche insbesondere wegen Nichterfüllung oder wegen Mangelfolgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ebenso sind Mängelrügen ausgeschlossen, sobald das Material weiterverarbeitet oder eingebaut ist.
6. ZAHLUNG.
Unsere Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum NETTO zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Zahlungskonto. Abweichend vereinbarte Zahlungsbedingungen gelten grundsätzlich nur für den jeweiligen Auftrag.
Wir sind berechtigt, eine Änderung der gültigen Zahlungsbedingungen bis hin zur Vorauskasse zu verlangen, wenn nach Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Kunden gegenüber dem Wissensstand bei Auftragsbestätigung begründen. Der Kunde ist in diesem Falle nicht berechtigt, erteilte Aufträge zu stornieren.
Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Zinssatz oder einen evtl. darüber hinaus gehenden Zinsschaden zu verlangen.
Die Zahlung ist in der Währung zu leisten, in der die Rechnung ausgestellt ist.
Zahlungen durch Scheck oder Wechsel gelten erst dann als bewirkt, wenn wir über die Valuta frei verfügen können. Alle Zahlungen sind spesenfrei für uns zu leisten.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen aus erbrachten Lieferungen ist nur mit solchen Gegenansprüchen möglich, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Entsprechendes gilt für ein evtl. Zurückbehaltungsrecht.
7. EIGENTUMSVORBEHALT.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller evtl. sonstigen Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Wird die gelieferte Ware mit Gegenständen im Fremdeigentum verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zu dem der damit verbundenen Gegenstände, ohne dass es einer ausdrücklichen Eigentumsübertragung bedarf.
Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits Ware, die in unserem Vorbehaltseigentum steht, ebenfalls nur unter Vorbehaltseigentum zu veräußern. Der Kunde tritt hiermit die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstandenen Forderungen sicherheitshalber bis zur Höhe unserer jeweils noch offenen Forderungen an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf jedoch nur Zahlung an uns verlangen. Ansonsten hat der Kunde uns alle zum Einzug der eingetretenen Forderungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, unseren Eigentumsvorbehalt gleich gegenüber wem, offen zu legen.
Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir ohne weiteres berechtigt, uns in den Besitz unserer Vorbehaltsware zu setzen und diese auf Kosten des Kunden abzutransportieren, ohne dass damit ein Rücktritt vom Kaufvertrag verbunden wäre.
8. GERICHTSSTAND.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Bozen oder nach unserer Wahl der Sitz des Kunden. Es wird die Anwendung deutschen Rechts vereinbart.